Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die nach Inkrafttreten der Satzung Pflichtmitglied der Landesärztekammer oder der Landestierärztekammer werden, sind Pflichtmitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung:
- soweit sie die Regelaltersgrenze gemäß § 28 Abs. 1 SSÄV noch nicht erreicht haben,
- § 9 Abs. 2 SSÄV nichts anderes bestimmt und
- sie nicht berufsunfähig sind.
Die Pflichtmitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes.
Mit der Anmeldung bei der Sächsischen Landesärzte- oder Landestierärztekammer, die innerhalb eines Monats nach Beginn der ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit oder Begründung des Hauptwohnsitzes im Freistaat Sachsen pflichtgemäß erfolgen muss, ist in der Regel die gleichzeitige Registrierung in der Sächsischen Ärzteversorgung eingeleitet. Dennoch bitten wir Sie, sich auch bei der Sächsischen Ärzteversorgung umgehend persönlich, telefonisch oder schriftlich zu melden.