(1) Angestellte Mitglieder, die gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen für Zeiten der Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis als Beitrag den Betrag, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre, jedoch mindestens einen Beitrag gemäß § 15 Absatz 3.
(2) Angestellte Mitglieder, die nicht gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Sächsische Ärzteversorgung nur den Beitrag gemäß § 15 Absatz 3.