Sächsische Ärzteversorgung - Beitrag

§§ 15, 16 SSÄV

Angestellt tätige Mitglieder

Angestellt tätige Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen den gleichen Beitrag, den sie als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätten, geringstenfalls den Mindestbeitrag (§ 15, § 16 SSÄV).

Für das Jahr 2012 beträgt der Beitragssatz 19,6%, die Bemessungsgrenze 4.800,00 EUR/Monat (neue BL). Wer also ein monatliches rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von 4.800,00 EUR oder mehr erreicht, zahlt monatlich den Höchstbeitrag in Höhe von 940,80 EUR (neue BL).

Angestellt tätige Mitglieder, die weiterhin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, zahlen den Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag beträgt 1/10 des jeweiligen Angestelltenhöchstbeitrages, das sind für das Jahr 2012 monatlich 94,08 EUR.

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