Bis zum 31. Mai 2012 müssen selbstständige Mitglieder, die eine einkommensbezogene Beitragsveranlagung wünschen, einen Ermäßigungsantrag stellen. Nachzuweisen ist das Berufseinkommen des Vorvorjahres, z. B. durch eine Kopie des Einkommensteuerbescheides.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SSÄV zahlen selbstständige Mitglieder den Regelbeitrag, d. h. den jährlich geltenden Angestelltenhöchstbeitrag. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SSÄV einen Ermäßigungsantrag zu stellen.
Wünscht das Mitglied eine einkommensbezogene Veranlagung, sind bis zum 31. Mai jedes Jahres der Ermäßigungsantrag zu stellen und das Berufseinkommen des Vorvorjahres, z. B. durch eine Kopie des Einkommensteuerbescheides, nachzuweisen.
Der Ermäßigungsantrag wird nur beitragsrelevant, wenn das Einkommen unter der Bemessungsgrenze des festzusetzenden Jahres liegt. Der Antrag kann formlos oder mit dem Formular, das der Versendung des Jahreskontoausweises jährlich zum Ende jeden 1. Quartals beiliegt, gestellt werden.
Beispiel
Das Mitglied hat einen Ermäßigungsantrag für das Jahr 2012 gestellt.
- nachgewiesenes Berufseinkommen für 2010 lt. Einkommenssteuerbescheid: 45.000 EUR
- 45.000 EUR (Berufseinkommen) x 19,6% = 8.820 EUR (Jahresbeitrag 2012)
Ohne Ermäßigungsantrag ist der Regelbeitrag in Höhe von 11.289,60 EUR zu zahlen.
Das erstmalig selbstständige Mitglied legt für die Dauer der ersten zwei Kalenderjahre den Pflichtbeitrag nach eigenem Ermessen fest (untere Grenze: Mindestbeitrag). Da aus einem geringeren Beitrag ein niedrigerer Versicherungsschutz resultiert, ist die Beitragshöhe sorgfältig abzuwägen.