Während der Elternzeit ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei weiter bestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei, sofern in dieser Zeit keine ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 17 SSÄV).
Mitglieder in Elternzeit sind pflichtversichert, jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die beitragsfreien Zeiten wirken nicht erhöhend auf die Anwartschaft.
Freiwillige Mehrzahlungen zur Erhöhung der Anwartschaft sind möglich.