Beamte, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten (§ 18 SSÄV) zahlen den Mindestbeitrag gemäß § 15 Abs. 4 SSÄV Genannte Personengruppen können aber auch gemäß § 22 Abs. 4 SSÄV das Ruhen der Beitragspflicht beantragen.
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