Sächsische Ärzteversorgung - Beitrag

§ 18 SSÄV

Beiträge von Beamten und Soldaten

Beamte, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten (§ 18 SSÄV) zahlen den Mindestbeitrag gemäß § 15 Abs. 4 SSÄV Genannte Personengruppen können aber auch gemäß § 22 Abs. 4 SSÄV das Ruhen der Beitragspflicht beantragen.

Satzung
Unsere Satzung gegliedert in Abschnitte und Einzel- paragraphen bequem per Mausklick oder als PDF-Dokument. zur Satzung
Download
Aktuelle Dokumente, notwendige Formulare und informative Broschüren zum Druck oder Download. zur Übersicht
Ansprechpartner
SAEV: TelefonverzeichnisFragen zu Ihrer Mitgliedschaft richten Sie bitte an die zuständige Sachbearbeiterin. mehr
Organigramm
teaser_SAEV_Organigramm_2012Die Organe unseres Versorgungswerks und seine Verwaltung im Überblick. mehr
4. Info-Veranstaltung für Mitglieder
Die 4. Info-Veranstaltung für unsere Mitglieder findet am 11. April 2012 in Dresden statt.
mehr
Bankverbindung

teaser_info

Unsere Bankverbindungen finden Sie hier.
Lastschriftformular

Das Lastschriftformular zum Download oder Druck finden Sie hier.

© 2010 Sächsische Ärzteversorgung - Einrichtung der Sächsischen Landesärztekammer - Körperschaft des öffentlichen Rechts
Disclaimer | Datenschutz