Sächsische Ärzteversorgung - Beitrag

§ 19 SSÄV

Mitglieder ohne ärztliche/tierärztliche Tätigkeit

Für arbeitslose Mitglieder (§ 19 SSÄV) übernimmt bei Zuständigkeit die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Sächsischen Ärzteversorgung. Andernfalls ist satzungsgemäß der halbe Mindestbeitrag - 47,04 EUR/Monat für das Jahr 2012 - zu zahlen.

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SAEV: TelefonverzeichnisFragen zu Ihrer Mitgliedschaft richten Sie bitte an die zuständige Sachbearbeiterin. mehr
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teaser_SAEV_Organigramm_2012Die Organe unseres Versorgungswerks und seine Verwaltung im Überblick. mehr
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Die 4. Info-Veranstaltung für unsere Mitglieder findet am 11. April 2012 in Dresden statt.
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