Angestellt tätige Mitglieder
Angestellt tätige Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen den gleichen Beitrag, den sie als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätten, geringstenfalls den Mindestbeitrag. mehr
Selbstständige Mitglieder
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SSÄV zahlen selbstständige Mitglieder den Regelbeitrag, d. h. den jährlich geltenden Angestelltenhöchstbeitrag. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SSÄV einen Ermäßigungsantrag zu stellen. mehr
Befreiung in Elternzeit
Während der Elternzeit ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei weiter bestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei, sofern in dieser Zeit keine ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. mehr
Beamte/Soldaten
Beamte, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten zahlen den Mindestbeitrag gemäß § 15 Abs. 4 SSÄV. mehr
Mitglieder ohne ärztliche/tierärztliche Tätigkeit
Für arbeitslose Mitglieder übernimmt bei Zuständigkeit die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Sächsischen Ärzteversorgung, ansonsten ist satzungsgemäß der halbe Mindestbeitrag zu zahlen. mehr