Sächsische Ärzteversorgung - Beitrag

§ 21 SSÄV

Freiwillige Mehrzahlungen zur Erhöhung der Anwartschaften

Zur Erhöhung der Anwartschaften können im Rahmen des § 21 SSÄV freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Ob und in welcher Höhe Zahlungen erfolgen, kann jedes Jahr neu entschieden werden.

Die Summe der Pflichtbeiträge und der freiwilligen Mehrzahlungen dürfen die persönliche Beitragsgrenze bzw. den allgemeinen Jahreshöchstbeitrag (AJHB) - 28.224,00 EUR für das Jahr 2012 - nicht überschreiten. Die Zahlung muss bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres auf Ihrem Beitragskonto eingegangen sein. Freiwillige Mehrzahlungen werden wie Pflichtbeiträge verrentet.

Um Ihre Überweisungen richtig zuordnen zu können, geben Sie bitte unbedingt Ihre Mitgliedsnummer an und vermerken Sie als Verwendungszweck, dass es sich um freiwillige Mehrzahlungen handelt. Beachten Sie die Veröffentlichungen zum Bankverkehr im Ärzteblatt Sachsen und im Deutschen Tierärzteblatt.

Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten ab dem 1. Januar 2005 werden die Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG, zu denen auch die Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk gehören, schrittweise in deutlich größerem Umfang im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt.

Für das Jahr 2012 werden 74% der geleisteten Pflichtbeiträge und freiwilligen Mehrzahlungen berücksichtigt, jedoch nicht mehr als 74% des gesetzlich festgelegten Höchstbeitrages von 20.000 EUR bei Ledigen bzw. 40.000 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten. Arbeitnehmer beachten bitte, dass die steuerfreien Arbeitgeberanteile die anrechenbaren Sonderausgaben verringern. Zu Auswirkungen und Fragen hinsichtlich Ihrer persönlichen Steuersituation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

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