Das Beitragsverfahren wurde im Januar 2009 einer grundlegenden Reform unterzogen und ein Regelbeitrag eingeführt. Dieser ergibt sich aus der Anwendung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des betreffenden Jahres und entspricht dem geltenden Angestelltenhöchstbeitrag. Die Einführung eines Regelbeitrags betrifft v. a. unsere selbstständig tätigen Mitglieder. Vorteil: Die Nachweispflicht entfällt für all jene, die diesen Regelbeitrag zahlen möchten.
Definition der ärztlichen/tierärztlichen Einkünfte
Mit der Einführung des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (SächsVAG) wurde in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) nunmehr zweifelsfrei festgestellt, dass zu den ärztlichen und tierärztlichen Einkünften auch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zählen und Kapitaleinkünfte der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie auf ärztlicher bzw. tierärztlicher Arbeit beruhen.
Damit wird den neuen Gestaltungsmöglichkeiten der Heilberufe, Kapitalgesellschaften zu gründen, Rechnung getragen. Zum anderen können die Einkünfte auch dann erfasst werden, wenn sie aufgrund mangelnder Trennung von berufsbezogener und gewerblicher Tätigkeit insgesamt als gewerblich anzusehen sind (Abfärbtheorie). Die Vorschrift stellt nach wie vor auf die Summe der Einkünfte gemäß § 2 Absatz 2 EStG ab und somit auf das Ergebnis der Gewinnermittlung bzw. der Einnahmeüberschussrechnung.
Die laufenden Beiträge der angestellt tätigen Mitglieder werden spätestens zum Monatsende, die der selbstständig tätigen Mitglieder in der Regel spätestens zum Ende eines jeden Quartals fällig.
Arbeitgebermeldeverfahren
Seit dem 1. Januar 2009 sind Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen der zur Beitragserhebung benötigten Daten an die berufsständischen Versorgungswerke monatlich elektronisch zu übermitteln. Schlüssel zur richtigen Zuordnung und Identifikation der Arbeitgebermeldungen ist die für dieses Verfahren erweiterte Mitgliedsnummer.
Geben Sie daher unbedingt Ihre Mitgliedsnummer an Ihren Arbeitgeber weiter. Beachten Sie dies bitte auch bei Neuzugang in das Versorgungswerk und bei Wechsel des Arbeitgebers.
Nach Eingang der elektronischen Beitragsmeldung durch den Arbeitgeber (bis zum Folgemonat) wird Ihr Mitgliedskonto entsprechend angepasst. Haben Sie zur Zahlung Ihrer Beiträge das Lastschriftverfahren gewählt, werden die daraus entstehenden Differenzen im Nachgang per Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen bzw. bei einer Überzahlung mit den laufenden Beiträgen verrechnet.