Die Beiträge für angestellte Mitglieder werden zu jedem Monatsende und für die in Niederlassung befindlichen Mitglieder zum Ende eines jeden Quartals fällig, sofern nicht ein monatlicher Einzug vereinbart wurde (§ 23 Abs. 3 SSÄV).
Lastschriftverfahren 2013
Termine für den monatlichen Lastschrifteinzug angestellter Mitglieder bzw. für den quartalsweisen Lastschrifteinzug niedergelassener Mitglieder, die keinen monatlichen Lastschrifteinzug vereinbart haben:

Die Termine verstehen sich als Auftragstermine unserer Bank, das heißt, die Abbuchung von bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG geführten Konten von Mitgliedern der Sächsischen Ärzteversorgung erfolgt zu den oben genannten Terminen.
Bei Mitgliedern, die für den Lastschrifteinzug ein Konto bei einer anderen Bank bzw. Sparkasse angegeben haben, erfolgt die Belastung ihres Kontos je nach Bearbeitungsdauer bei dem jeweiligen Kreditinstitut. Wir bitten darum, dass die abzubuchenden Beträge auf dem Konto zu den oben genannten Terminen verfügbar sind.
Hinweis zum Lastschrifteinzug bei angestellt tätigen Mitgliedern
Im Rahmen der Meldepflicht nach § 28 a Abs. 10 und 11 SGB IV werden von den Arbeitgebern seit 01.01.2009 monatlich die von der berufsständischen Versorgungseinrichtung benötigten Daten zur Beitragserhebung elektronisch übermittelt (Arbeitgebermeldeverfahren). Diese Meldungen umfassen u. a. den von Ihnen zu zahlenden Beitrag an die Sächsische Ärzteversorgung.
Nach Eingang der Beitragsmeldung durch den Arbeitgeber wird Ihr Mitgliedskonto entsprechend angepasst. Die daraus entstehenden Differenzen werden in der Regel im Nachgang per Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen bzw. bei einer Überzahlung mit den laufenden Beiträgen verrechnet.
Bitte beachten Sie, dass Änderungen zur Bankverbindung und zum Lastschriftverfahren rechtzeitig an die Sächsische Ärzteversorgung zu melden sind. Sie können im laufenden Monat nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie bis zum 15. des jeweiligen Monats bei der Sächsischen Ärzteversorgung eingegangen sind. Danach erfolgt die Änderung erst im Folgemonat.