Alle Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung, die gegenwärtig Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, sollten jetzt die Vormerkung Ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen für Geburten vor dem 1. Januar 1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 31. Dezember 1991 drei Jahre.
Ende 2010 hat der Gesetzgeber die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der Rentenversicherung weiter ausgebaut. Mehr zu dieser wichtigen Änderung lesen Sie hier.
Zur Beantragung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Bund, da Aussagen nur anhand des individuellen Verlaufs Ihres Beitragskontos getroffen werden können. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetpräsenz oder über das Servicetelefon (Tel.-Nr.: 0800 / 10 00 480 70) der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Hinweis: Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigelegt werden.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere ausführlichen Artikel im Ärzteblatt Sachsen 6/2008 und 10/2009.