Die Sächsische Ärzteversorgung hat mit anderen deutschen berufsständischen Versorgungswerken Überleitungsabkommen geschlossen. Über die Voraussetzungen und die Folgen einer Überleitung wird auf Anfrage im Einzelfall individuell informiert.
In der Regel besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsüberleitung an das neu zuständige Versorgungswerk:
- Wenn die Berufstätigkeit vor Vollendung des 45. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerkes verlegt wird und im bisherigen Versorgungswerk noch nicht für mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet wurden.
- Wenn die Berufstätigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerkes verlegt wird und im bisherigen Versorgungswerk noch nicht für mehr als 12 Monate Beiträge entrichtet wurden.
Die Frist zur Beantragung beträgt 6 Monate ab Beginn der Mitgliedschaft beim neu zuständigen Versorgungswerk.