Sächsische Ärzteversorgung - Beitrag

Antragsfrist: 6 Monate

Überleitung von Beiträgen

Die Sächsische Ärzteversorgung hat mit anderen deutschen berufsständischen Versorgungswerken Überleitungsabkommen geschlossen. Über die Voraussetzungen und die Folgen einer Überleitung wird auf Anfrage im Einzelfall individuell informiert.

In der Regel besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsüberleitung an das neu zuständige Versorgungswerk:

  1. Wenn die Berufstätigkeit vor Vollendung des 45. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerkes verlegt wird und im bisherigen Versorgungswerk noch nicht für mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet wurden.
  2. Wenn die Berufstätigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerkes verlegt wird und im bisherigen Versorgungswerk noch nicht für mehr als 12 Monate Beiträge entrichtet wurden.

Die Frist zur Beantragung beträgt 6 Monate ab Beginn der Mitgliedschaft beim neu zuständigen Versorgungswerk.

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SAEV: TelefonverzeichnisFragen zu Ihrer Mitgliedschaft richten Sie bitte an die zuständige Sachbearbeiterin. mehr
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teaser_SAEV_Organigramm_2012Die Organe unseres Versorgungswerks und seine Verwaltung im Überblick. mehr
4. Info-Veranstaltung für Mitglieder
Die 4. Info-Veranstaltung für unsere Mitglieder findet am 11. April 2012 in Dresden statt.
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Lastschriftformular

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Überleitungsantrag
Den Antrag zur Überleitung von Beiträgen finden Sie hier.

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