Seit dem 1. Januar 2005 nehmen alle deutschen Versorgungswerke am europäischen Koordinierungsverfahren (VOen (EWG) 1408/71, 574/72) und dem innerdeutschen Koordinierungsverfahren teil. Damit besteht Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich in dem europäischen Land des EWR bzw. in dem Bundesland, wo der Beruf ausgeübt wird (Lokalitätsprinzip).
Die Möglichkeiten einer freiwillig fortgesetzten Mitgliedschaft und der Beitragsrückgewähr wurden deshalb eingeschränkt. Andererseits werden die Vorversicherungszeiten in den beteiligten sozialen Sicherungssystemen/Versorgungswerken anerkannt. Dies ist v. a. für Wartezeiten, die in vielen Ländern Leistungsvoraussetzung sind, von Bedeutung. Im Versorgungsfall werden Teilrenten nach den jeweiligen lokalen Bestimmungen und den eingezahlten Beiträgen bzw. Aufenthaltszeiten gezahlt (Proratisierung).