Mitglieder können ab dem vollendeten 62. Lebensjahr ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen. Dabei ist der Zeitpunkt ab Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze individuell wählbar (§ 29 SSÄV).
Für einen reibungslosen Ablauf sollte sich das Mitglied telefonisch, schriftlich oder auch persönlich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Renteneintritt bei der Sächsischen Ärzteversorgung melden, um alle notwendigen Antragsunterlagen abzufordern. Der Antragseingang muss vor dem gewünschten Termin des Renteneintritts erfolgen.
Der Abschlag auf vorgezogenes Altersruhegeld beträgt 0,5% für jeden vollen vorgezogenen Kalendermonat und für Mitglieder, die ab dem 1. Januar 1950 geboren sind, 0,4% der Versorgungsleistung für jeden vollen vorgezogenen Kalendermonat.
Beispiel: Das Geburtsdatum des Mitglieds ist der 3. März 1954. Es wurde ein Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld gestellt. Das Mitglied vollendet am 3. März 2016 das 62. Lebensjahr. Der Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes soll ab 1. April 2016 erfolgen. Das vorgezogene Altersruhegeld beinhaltet eine Kürzung um 18,4% und berechnet sich wie folgt: Zwischen dem Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes und dem möglichen Bezug von obligatorischem Altersruhegeld liegen 46 Monate, d. h. 46 Monate multipliziert mit 0,4% Kürzung/Monat ergibt einen Rentenabschlag von 18,4%.
Das vorgezogene Altersruhegeld berücksichtigt alle Einzahlungen bis zum Erreichen der von Ihnen frei gewählten vorgezogenen Altersgrenze und berechnet darauf die Abschläge für jeden vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorgezogenen Monat. Die Beitragszahlung endet mit dem Tag der Rentenzahlung. Eine Erhöhung der Anwartschaften durch weitere Beitragszahlungen ist damit nicht mehr möglich.
Der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen Altersruhegeldes ist endgültig und unwiderruflich. Die Kürzung des Altersruhegeldes gilt auch fort, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Der Bezug des Altersruhegeldes ist von der Einstellung der ärztlichen oder tierärztlichen Berufstätigkeit nicht abhängig. Ein Hinzuverdienst wirkt sich nicht auf die Höhe des Altersruhegeldes der Sächsischen Ärzteversorgung aus.