Obligatorisches Altersruhegeld
Obligatorisches Altersruhegeld (§ 28 SSÄV) wird mit Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt. mehr
Vorgezogenes Altersruhegeld
Mitglieder können ab dem vollendeten 62. Lebensjahr ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen (§ 29 SSÄV). Dabei ist der Zeitpunkt ab Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze individuell wählbar. mehr
Aufgeschobenes Altersruhegeld
Die Ruhegeldinanspruchnahme kann auf Antrag bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden. mehr