Ein Mitglied, das auf Grund eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den ärztlichen/tierärztlichen Beruf auszuüben, kann einen Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit stellen (§ 30 SSÄV).
Maßstab für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, innerhalb des Berufes eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es kommt daher für die Frage der Berufsunfähigkeit nicht auf die vom Mitglied zuletzt ausgeübte spezifische Tätigkeit an.
Eine Graduierung bzw. Teilerwerbsunfähigkeit sieht die Satzung nicht vor. Mit den Antragsunterlagen ist vom Mitglied ein ärztliches Gutachten mit aktuellen Epikrisen und Krankenhausberichten zum Nachweis der Berufsunfähigkeit einzureichen. Anhand der eingereichten Gutachten und Unterlagen erarbeitet eine aus einem Internisten, einem Chirurgen, einem Orthopäden und einem Psychiater bestehende Kommission Empfehlungen für den Verwaltungsausschuss, der daraufhin über den Einzelfall in den monatlich anberaumten Sitzungen berät und entscheidet.
Die Versorgung wird frühestens mit dem Tag fällig, an dem der Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bei der Sächsischen Ärzteversorgung eingeht (Posteingangsstempel).
Erhöhtes Ruhegeld bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit
Das erhöhte Ruhegeld bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit berechnet sich aus dem Anspruch aus den gezahlten Beiträgen zuzüglich einer Hochrechnung mit dem durchschnittlichen individuellen Punktwert bis zum vollendeten 62. Lebensjahr, es sei denn, die Berufsunfähigkeit tritt innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Hochschulabschluss ein (§ 31 SSÄV). Dann beträgt das einzuweisende Ruhegeld mindestens 45% der jeweils geltenden Rentenbemessungsgrundlage (RBM für 2012: 40.342,00 EUR/Jahr).
Tritt der Versorgungsfall nach Vollendung des 45. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 62. Lebensjahres ein, wird die Versorgungsleistung um 0,1% für jeden vollen Kalendermonat nach Vollendung des 45. Lebensjahres gekürzt. Diese Kürzung gilt auch fort, wenn das Mitglied die Regelaltersgrenze erreicht. Tritt die Berufsunfähigkeit des Mitgliedes nach Vollendung des 62. Lebensjahres ein, gelten die Abzugsregelungen für das vorgezogene Altersruhegeld.