Der Versand der Dynamisierungsbescheide an alle Altersruhegeldempfänger erfolgt jährlich im Januar.
Die Zahlungen von Versorgungsleistungen können je nach Beschlussfassung der Erweiterten Kammerversammlung jährlich einmal dynamisiert werden. Grundlage ist das nach dem Jahresabschluss zu erstellende versicherungsmathematische Gutachten.
Rentenzahlung
Nach Eingang aller Antragsunterlagen und endgültiger Abrechnung Ihres Beitragskontos kann die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistung erfolgen. Das setzt voraus, dass das Konto wertmäßig ausgeglichen ist.
Für angestellt tätige Mitglieder bedeutet das:
- Die elektronischen Arbeitgebermeldungen müssen korrekt und vollständig vorliegen.
- Die entsprechenden Zahlungen müssen vollständig auf dem Mitgliedskonto bei der Sächsischen Ärzteversorgung eingegangen sein.
Die Zahlung der Versorgungsleistungen erfolgt ausschließlich bargeldlos durch Überweisung auf das Konto des Ruhegeldempfängers. Die Überweisungstermine sind so festgelegt, dass die Versorgungsleistung jeweils zu Beginn des Monats bereits auf dem Konto des Versorgungsempfängers eingegangen ist. So wird z. B. die zu zahlende Versorgungsleistung für den Monat August Ende Juli durch die Sächsische Ärzteversorgung zur Überweisung an das Bankinstitut gegeben.
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Die Sächsische Ärzteversorgung ist berechtigt und verpflichtet, turnusmäßig die Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung der Versorgungsleistungen zu überprüfen. Das betrifft die Anforderung von Studienbescheinigungen (Kindergeld, Waisengeld), die Einreichung von Personenstandsanzeigen (Witwen-/Witwergeld) und Lebensbescheinigungen (alle übrigen Ruhegeldempfänger).
Ziel ist es, mögliche Überzahlungen zu vermeiden und damit verbundene Rückforderungen in überschaubaren Größenordnungen zu halten und so die Versichertengemeinschaft vor Schaden zu bewahren. Die Nachweise zur Anspruchsvoraussetzung sind Gegenstand der Jahresabschlussprüfung.