Ruhegeldempfänger der Sächsischen Ärzteversorgung erhalten auf Antrag für jedes leibliche Kind ein Kindergeld in Höhe von 10% des eingewiesenen Ruhegeldes (§ 32 SSÄV).
Kindergeld wird für jedes Kind bis zu dessen Volljährigkeit gezahlt und kann auf Antrag über die Volljährigkeit hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden, solange das Kind in Berufsausbildung steht oder dauernd erwerbsunfähig ist. Es soll den besonderen Unterhaltsbedarf während der Schul- und Berufsausbildung unterstützen, was besonders für jüngere Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente wichtig ist.
Das Kindergeld als Zuschuss zum Ruhegeld ist nicht gleichzusetzen mit dem staatlichen Kindergeld. Anspruchsberechtigter für das Kindergeld bei der Sächsischen Ärzteversorgung ist immer der Ruhegeldempfänger selbst. Als ein unselbständiger Teil des Ruhegeldes unterliegt es ebenfalls der Besteuerung entsprechend dem Einkommensteuergesetz.
Nachweis der Berufsausbildung
Die Ausbildung ist beim Antrag auf Kindergeld durch unaufgeforderte Vorlage entsprechender Bescheinigungen lückenlos nachzuweisen. Liegt bis zum 10. des laufenden Monats kein gültiger Ausbildungsnachweis für den Folgemonat vor, wird die Zahlung zum Monatsende eingestellt.
Als Ausbildungsnachweise werden in der Regel Semesterbescheinigungen, Schul- oder Berufsausbildungsbescheinigungen sowie jährliche Bescheinigungen bei einem Auslandsstudium anerkannt.