An hinterbliebene Ehegatten eines verstorbenen Mitglieds wird auf Antrag Witwen-/Witwergeld gezahlt, wenn die Ehe bis zum Tode des Mitglieds bestanden hat (§ 33 SSÄV).
Die Höhe der Hinterbliebenenversorgung beträgt bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonats 4/5, danach 3/5 der Versorgungsleistung, die dem Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes zustand oder zugestanden hätte. Wurde bereits vorgezogenes Altersruhegeld an das Mitglied gezahlt, errechnet sich das Witwen-/Witwergeld aus dem gekürzten Ruhegeld.
Kein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht, wenn die Ehe erst nach Eintritt der dauernden Berufsunfähigkeit beim Mitglied oder nach Einweisung in das vorgezogene Altersruhegeld oder nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze des Mitglieds geschlossen wurde.
Die Witwen-/Witwerrente wird durch die Sächsische Ärzteversorgung unabhängig von eigenen Einkünften oder Renten anderer Versicherungsträger der Hinterbliebenen gezahlt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt. Bei Wiederverheiratung wird die Rente bis zum Ablauf des 60. Kalendermonats weitergezahlt.
Diese Regelung gilt auch für hinterbliebene Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften (§§ 33, 40 SSÄV).