Waisengeld wird auf Antrag für die leiblichen Kinder eines Mitgliedes nach dessen Tod bis zur Volljährigkeit oder bei Berufsausbildung oder Erwerbsunfähigkeit maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt (§ 34 SSÄV).
Die Höhe des Anspruchs beträgt für Halbwaisen bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonats 1/4, danach 1/5 und für Vollwaisen bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonats 2/5, danach 1/3 des Ruhegeldes, das dem Mitglied zugestanden hätte, wenn es am Tag seines Todes dauernd berufsunfähig gewesen wäre. Wurde bereits vorgezogenes Altersruhegeld an das Mitglied gezahlt, errechnet sich das Waisengeld aus dem gekürzten Ruhegeld.
Nachweis der Berufsausbildung
Die Ausbildung ist beim Antrag auf Waisengeld durch unaufgeforderte Vorlage entsprechender Bescheinigungen lückenlos nachzuweisen. Liegt bis zum 10. des laufenden Monats kein gültiger Ausbildungsnachweis für den Folgemonat vor, wird die Zahlung zum Monatsende eingestellt.
Als Ausbildungsnachweise werden in der Regel Semesterbescheinigungen, Schul- oder Berufsausbildungsbescheinigungen sowie jährliche Bescheinigungen bei einem Auslandsstudium anerkannt.