Ein Zuschuss zu den Kosten der Rehabilitation kann auf Antrag für medizinisch indizierte Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn sie geeignet sind, die Berufsfähigkeit zu erhalten, wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen (§ 36 SSÄV).
Der Antrag auf Zuschuss zur Rehabilitation muss vor Antritt der Maßnahme gestellt werden. Der Anspruch ist bei allen anderen in Frage kommenden Leistungsträgern wie z. B. Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung etc. durch das Mitglied abzuklären.
Die Sächsische Ärzteversorgung stellt auf Anfrage einen Informationsbrief mit entsprechenden Erläuterungen zur Vorlage bei der Krankenkasse und ggf. bei der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Bei Übernahme durch andere Kostenträger kann ein Antrag auf eventuell verbleibende medizinische Kosten gestellt werden. Der Zuschuss beträgt in der Regel 60% der angefallenen und erforderlichen Kosten ausschließlich für den medizinischen Teil der Rehabilitationsmaßnahme - d. h. die Regelung bezieht sich nicht auf Fahrtkosten, Kosten für Übernachtung, Einzelzimmer, Verpflegung u. ä.
Die Einbeziehung von besonderen persönlichen Situationen oder Härten ist grundsätzlich vorgesehen. Nicht bezuschusst werden Mutter-Kind-Kuren sowie Kosten für Heil- und Hilfsmittel. Über eine Kostenbeteiligung entscheidet ausschließlich der Verwaltungsausschuss der Sächsischen Ärzteversorgung.
Anschlussheilbehandlungen werden vom § 36 SSÄV nicht erfasst. Zur Klärung der Übernahme von Kosten für Anschlussheilbehandlungen wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.