Die Sächsische Ärzteversorgung ist verpflichtet, Informationen über den Versorgungsbezug bei gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfängern an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten.
Die Krankenkasse prüft, ob eine Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen besteht. Daher erhalten Sie mit den Antragsunterlagen ein Formblatt zur Ermittlung der Krankenkasse.
Sind Sie privat krankenversichert, erfolgt keine Beitragsabführung im Rahmen des Zahlstellenverfahrens durch die Sächsische Ärzteversorgung. Die Beitragszahlungen müssen Sie selbst übernehmen.
Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine freiwillige Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) handelt. Die Zuordnung wird von der Krankenkasse anhand Ihrer versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgenommen.
Bei gesetzlich pflichtversicherten Versorgungsempfängern behält die Sächsische Ärzteversorgung den einheitlichen Beitragssatz aller Krankenkassen aus den Versorgungsleistungen - inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes nach § 241 a SGB V von derzeit 0,9% - ein und führt diesen ab. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind verpflichtet, den Beitrag selbst abzuführen.
Gleiches Verfahren gilt auch für die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung. Grundlage ist der für alle Pflegekassen gesetzlich festgelegte Beitragssatz.
Von gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Versorgungsempfängern benötigen wir eine Kopie der Geburtsurkunde eines Kindes als Nachweis der Elterneigenschaft. Erst dann ist eine Einstufung der Pflegeversicherungsbeiträge auf 1,95% (Stand seit 2011) möglich. Ohne Nachweis beträgt der Beitragssatz 2,20% (Stand seit 2011). Dieser gilt ebenso für kinderlose Versorgungsempfänger, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Ein Hinweisblatt zur Nachweisführung wird mit den Antragsunterlagen versandt.
Generell sieht die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung - sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Versorgungsempfänger - keinen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung vor. Fragen zur Beitragspflicht und zur Höhe der abzuführenden Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich an die zuständige Krankenkasse zu richten, da die Sächsische Ärzteversorgung nur Abführungsverpflichtete für die Beiträge ist.