Altersruhegeld
Obligatorisches Altersruhegeld wird mit Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt (§ 28 SSÄV). Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr können Mitglieder auch ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen (§ 29 SSÄV).
Berufsunfähigkeit
Die Leistungen der Sächsischen Ärzteversorgung umfassen auch die Absicherung im Fall einer Berufsunfähigkeit (BU): das Ruhegeld bei BU gemäß § 30 SSÄV und das erhöhte Ruhegeld bei vorzeitiger BU gemäß § 31 SSÄV.
Kindergeld
Ruhegeldempfänger der Sächsischen Ärzteversorgung erhalten auf Antrag für jedes leibliche Kind ein Kindergeld in Höhe von 10% des eingewiesenen Ruhegeldes (§ 32 SSÄV).
Witwen- oder Witwergeld
An hinterbliebene Ehegatten eines verstorbenen Mitglieds wird auf Antrag Witwen-/Witwergeld gezahlt, wenn die Ehe bis zum Tode des Mitglieds bestanden hat (§ 33 SSÄV).
Waisengeld
Waisengeld wird auf Antrag für die leiblichen Kinder eines Mitglieds nach dessen Tod bis zur Volljährigkeit oder bei Berufsausbildung oder Erwerbsunfähigkeit maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt (§ 34 SSÄV).
Freiwillige Leistungen zu Rehabiliationsmaßnahmen
Ein Zuschuss zu den Kosten der Rehabilitation kann auf Antrag für medizinisch indizierte Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn sie geeignet sind, die Berufsfähigkeit zu erhalten, wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen (§ 36 SSÄV).
Kranken- und Pflegeversicherung
Die Sächsische Ärzteversorgung ist verpflichtet, Informationen über den Versorgungsbezug bei gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfängern an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten. mehr