Elektronisches Befreiungsverfahren ab Januar 2023

Einfach und schnell: Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sind ab dem 1. Januar 2023 elektronisch zu stellen.

Hinweis: Nur notwendig im Angestelltenverhältnis! Für eine selbstständige Tätigkeit in Niederlassung oder im Falle von Arbeitslosigkeit ist kein Antrag auf Befreiung notwendig!

  • Den Link zur E-Befreiung finden Sie hier

Das elektronische Antragsformular wird von der „Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH“ (DASBV) bereitgestellt. Für die Beantragung sind Angaben zum Arbeitsverhältnis sowie zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer erforderlich.

Der vollständig ausgefüllte Befreiungsantrag geht nach dem Absenden rechtswirksam bei der SÄV ein. Sobald die SÄV die Mitgliedschaft in Versorgungswerk und Kammer bestätigt hat, wird der Antrag zur Prüfung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weitergeleitet. Die Entscheidung über ihre Befreiung erhalten die Antragsteller von der DRV schriftlich per Post. Die SÄV wird ihrerseits elektronisch informiert.

Die E-Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 2 SGB VI n. F. verpflichtend, um Antragstellung und -bearbeitung zu beschleunigen und zu vereinfachen. Denn auch weiterhin gilt, dass bei jedem Beschäftigungswechsel die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erneut zu beantragen ist.

Fragen und Antworten zur E-Befreiung

Ja, ab 01.01.2023 kann der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch elektronisch gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Antrag für eine Beschäftigung gestellt wird, die vor dem 01.01.2023 aufgenommen wurde. Papieranträge, die nach dem 01.01.2023 gestellt werden, erfüllen nicht die elektronische Form und sind daher unwirksam.

Für die Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung besteht bereits seit 02.12.2022 die Möglichkeit, den Befreiungsantrag online zu stellen.

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI. Diese Regelung ist mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführt worden und tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Für die Beantragung sind Angaben zum Arbeitsverhältnis sowie zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer erforderlich. Sie werden mithilfe beschreibbarer Felder und vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten durch das Formular geführt. Es sind auch „Pflichtfelder“ vorhanden, ohne diese ausgefüllt zu haben, kann das Formular nicht abgesendet werden. Wir empfehlen jedoch dringend auch das Ausfüllen aller übrigen Felder, um Rückfragen durch die Deutsche Rentenversicherung oder die Sächsische Ärzteversorgung zu vermeiden, da dies z.T. zu erheblichen Verzögerungen der Antragsbearbeitung führen kann. Bitte füllen Sie das Online-Formular möglichst vollständig und genau aus, gerade im Hinblick auf die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis und des Arbeitgebers. Je vollständiger die Angaben sind, desto schneller kann die Antragsbearbeitung erfolgen. Istallesausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“. Sobald der Befreiungsantrag elektronisch bei der Sächsischen Ärzteversorgung zugegangen ist, gilt der Antrag als rechtswirksam gestellt.

Diese Angaben sollten Sie zur Hand haben:

  • Mitgliedsnummer im Versorgungswerk
  • Sozialversicherungsnummer
  • Ihre persönlichen Angaben
  • Name und Anschrift Ihres Arbeitgebers
  • Betriebsnummer Ihres Arbeitgebers (optional)
  • Datum des Tätigkeitsbeginns
  • Zuständige Kammer (z.B. Ärztekammer Sachsen) und Datum des Beginns Ihrer Kammermitgliedschaft

Nein, es reicht grundsätzlich aus, das Antragsformular vollständig auszufüllen. Sofern Sie einen Bevollmächtigten beauftragen, den Antrag für Sie zu stellen, muss die entsprechende Vollmacht dem Antrag beigefügt werden. Hierfür ist im elektronischen Antragsformular ein Uploadbereich eingerichtet.

Wie auch bei dem Antragsverfahren in Papierform, gilt der Befreiungsantrag als rechtswirksam gestellt, wenn er bei dem Versorgungswerk eingeht; ab 01.01.2023 ausschließlich auf dem elektronischen Wege. Zur Sicherheit empfehlen wir Ihnen die Bestätigung über die Antragsstellung mit der e-Befreiungs-ID und dem Erstellungsdatum zu speichern. Sie erhalten keine Bestätigung Ihrer Antragsstellung per Mail zugesandt.

Wie bisher auch, trifft die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Sächsische Ärzteversorgung bestätigt lediglich die Mitgliedschaft in der Sächsischen Landesärztekammer und im Versorgungswerk. Sie erhalten die Entscheidung auf dem Postweg zugestellt. Eine Bekanntgabe der Entscheidung auf dem elektronischen Weg erfolgt nur, wenn Sie eine gültige De-Mailadresse im Antragsformular angegeben haben.

Derzeit erfolgt keine automatische Meldung an den Arbeitgeber. Sie erhalten eine Durchschrift des Befreiungsbescheides postalisch von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diesen übermitteln Sie bitte Ihrem Arbeitgeber. Eine automatisierte Meldung an den Arbeitgeber ist erst ab dem 01.01.2025 vorgesehen. 

Die Sächsische Ärzteversorgung erhält von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine elektronische Kopie des Befreiungsbescheides.

Fragen und Antworten zum Befreiungsverfahren

Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Um eine doppelte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Sächsischen Ärzteversorgung zu vermeiden, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden.

Wenn Sie sich nicht befreien lassen, besteht Pflichtmitgliedschaft sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Sächsischen Ärzteversorgung. Dies bedeutet für Sie auch eine doppelte Beitragspflicht. Ihr Arbeitgeber führt den Rentenversicherungsbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung ab und Sie selbst haben satzungsgemäß den Mindestbeitrag zur Sächsischen Ärzteversorgung zu leisten.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist innerhalb von drei Monaten seit Tätigkeitsbeginn zu stellen, damit die Befreiung ab Beginn der Beschäftigung ausgesprochen werden kann. Erfolgt die Antragstellung später, wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs beim Versorgungswerk. Empfehlenswert ist eine möglichst frühzeitige Antragstellung, auch schon vor Beginn Ihrer Beschäftigung.

Da die Befreiung erst ab dem Tag des Antragseingangs beim Versorgungswerk wirksam werden kann, ist eine Antragstellung nach Fristverstreichung so schnell wie möglich vorzunehmen. Bitte nutzen Sie hierfür diesen Link. Für die Zeit bis zum Antragseingang besteht doppelte Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Sächsischen Ärzteversorgung (Siehe: "Was geschieht, wenn ich mich nicht (rechtzeitig) befreien lasse?").

Bei jedem neuen oder auch zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis ist eine neue Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitgeber zu beantragen. Wenn eine „wesentliche Änderung“ in Ihrem Aufgabenbereich stattfindet, ist ebenso ein neuer Befreiungsantrag zu stellen. Eindeutige Kriterien zur Definition von einer „wesentlichen Änderung“ gibt es aktuell nicht. Ein Wechsel der Station oder der Karrierestufen zählt jedoch nicht dazu und zieht keine neue Beantragung nach sich.

Im Zweifel sollte vorsorglich ein Befreiungsantrag gestellt werden.

Ja, es muss für jeden einzelnen Einsatz, der durch einen separaten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen wurde, ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden, auch wenn der Einsatz nur wenige Tage umfasst.

Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn ärztliche oder tierärztliche Kenntnisse in der Beschäftigung angewandt werden. Dies ist oftmals nicht auf klassisch kurative Tätigkeiten beschränkt. Die Entscheidung, ob es sich um eine ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit handelt, obliegt der zuständigen Kammer.

Besteht bei Ihnen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt, Rechtsunsicherheit, gibt es die Möglichkeit ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Abs. 1 S. 1 SGB IV einzuleiten. Das Verfahren wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Der Antragsvordruck kann von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de (Services - Formulare & Anträge - Versicherte, Rentner, Selbstständige - Vor der Rente - Statusfeststellung) abgerufen werden.

Sie haben noch Fragen? Wir sind für Sie da!

Bei Fragen rund um die E-Befreiung helfen die Mitarbeiter der Sächsischen Ärzteversorgung jederzeit per E-Mail (gbm(at)saev.de), aber natürlich auch analog: bei einer persönlichen Beratung am Telefon (0351-88 88 6-300) oder vor Ort in der Dresdner Altstadt. 

nach oben