Eine neue EU-Verordnung verpflichtet Kreditinstitute ab dem 9. Oktober 2025, für Überweisungen innerhalb der Europäischen Union eine Empfängerüberprüfung vorzunehmen. Für Überweisungen an das Versorgungswerk geben Sie als Zahlungsempfänger unbedingt Sächsische Ärzteversorgung an, damit die Zahlung korrekt zugeordnet werden kann.