Beiträge aus Kranken-, Verletzten- und Pflegeunterstützungsgeld
Krankenkassen leisten auch für Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, im Fall von Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Altersvorsorge aus dem Krankengeld.
Allerdings gilt diese Regelung nur für gesetzlich krankenversicherte Mitglieder und bedarf eines Antrages bei der Krankenkasse. Zudem setzt die Übernahme voraus, dass sich das Mitglied in gleichem Umfang wie die Krankenkasse an der Beitragszahlung beteiligt. Übernommen werden Beiträge in der Höhe, die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Der Versichertenanteil ist vom Mitglied selbst zu entrichten.
Ermöglicht wird die Neuregelung, die als § 47a Abs. 1 in das SGB V eingefügt worden ist, durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz.
Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Abs. 3 SGB XI für bis zu zehn Arbeitstage besteht die Möglichkeit, auf Antrag Beiträge an die Sächsische Ärzteversorgung zu entrichten. Voraussetzung ist eine gültige Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ebenso haben Bezieher von Verletztengeld, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, Anspruch auf Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge aus diesem Verletztengeld.