Beiträge aus Übergangsgebührnissen

Seit 01.01.2023 sind gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2b SGB VI Soldaten auf Zeit, welche Übergangsgebührnisse beziehen und gemäß § 186 SGB VI nachversichert wurden, von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Das Bundesministerium für Verteidigung zahlt dementsprechend Beiträge aus Übergangsgebührnissen für Mitglieder, deren Nachversicherung nach § 186 SGB VI durchgeführt worden ist, an die Sächsische Ärzteversorgung. § 11b Absatz 5 Soldatenversorgungsgesetz wurde dahingehend angepasst.

Auch bei bereits vor Inkrafttreten dieser Neuregelung durchgeführten Nachversicherungen ist es auf Antrag möglich, für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022, die bereits an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge an die Sächsische Ärzteversorgung umzuleiten. Dieser Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bezieher von Übergangsgebührnissen, ist bis spätestens 31.07.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

nach oben