Ihre Mitgliedschaft - einfach & verständlich

Hier finden Sie alles, was Sie als “SÄV-Anfänger” wissen sollten. 

Pflichtmitgliedschaft

Mit der Aufnahme einer Tätigkeit in Sachsen werden Ärzte und Tierärzte Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärzte- oder Landestierärztekammer und damit regelmäßig auch der Sächsischen Ärzteversorgung. Ihre Pflichtmitgliedschaft in der SÄV bietet eine verlässliche Basisversorgung aller Ärzte und Tierärzte in Sachsen und ihrer Familien. 

Aus der solidarischen Gemeinschaft der Berufsstände entsteht ein stabiles Fundament, welches individuelle Vorsorge und die Zukunftsfähigkeit des gesamten Systems sichert. Demokratisch gewählte Berufsstandsvertreter erfüllen und gestalten den Versorgungsauftrag unabhängig und in eigener Verantwortung - Hand in Hand mit einem professionellen, hoch qualifizierten Mitarbeiterteam im Hauptamt.
 

Befreiungsgründe

Kammermitglieder, die als Beamte nach beamtenrechtlichen Bestimmungen Anwartschaft auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung haben.

Kammermitglieder, die als Soldaten nach den Bestimmungen des Wehrrechts Anwartschaft auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung haben.

Kammermitglieder, die ihre ärztliche oder tierärztliche Tätigkeit zur Erfüllung der Wehrpflicht oder im Rahmen einer freiwilligen Wehrübung oder zur Ableistung von Zivildienst im Geltungsbereich dieser Satzung aufnehmen.

Kammermitglieder, die ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben.

Kammermitglieder, deren Pflichtmitgliedschaft in der Sächsischen Ärzteversorgung zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2024 entstanden ist und die das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Wechsel & Umzug

Wenn Sie Ihre Tätigkeit verlagern, dann ziehen Ihre Mitgliedschaften in Kammer und Versorgungswerk mit um. Denn die Pflichtmitgliedschaft besteht grundsätzlich am Ort der Berufsausübung. Und auch bereits erworbene Anwartschaften können unter bestimmten Bedingungen auf das neue Versorgungswerk übergeleitet werden. Ihrer persönlichen Entfaltung sind damit keine (räumlichen) Grenzen gesetzt. Wir erklären Ihnen, wie der Wechsel samt Beitragsüberleitung reibungslos gelingt.

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Wir freuen uns darauf, Ihre Fragen zu beantworten, Ihre Anliegen direkt zu besprechen und gemeinsam die besten Lösungen für Sie zu finden. Ob persönlich, am Telefon, per E-Mail oder über unser Kontaktformular: Wir haben ein offenes Ohr für Sie.

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Häufige Fragen zur Mitgliedschaft allgemein

Kann eine Befreiung von der Mitgliedschaft erfolgen?

Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der SÄV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese gelten:

  • wenn Sie als Tierarzt oder Arzt verbeamtet sind oder der Bundeswehr angehören,
  • wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben oder
  • wenn Sie bei der Aufnahme in die Sächsische Tierärzte- oder Ärztekammer das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Wichtig: Entfallen diese Befreiungsgründe und liegen alle Voraussetzungen vor, besteht erneut eine Pflicht zur Mitgliedschaft und zur Beitragszahlung.

Wenn ich eine berufsfremde Tätigkeit (nicht als Arzt oder Tierarzt) aufnehme und Pflichtmitglied der DRV werde, muss ich dann weiter in die SÄV einzahlen?

Pflichtmitglieder der Sächsischen Landestierärzte- und Landesärztekammer sind Pflichtmitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung. Auch wenn Sie Ihren ärztlichen oder tierärztlichen Beruf nicht ausüben, besteht somit Beitragspflicht (halber Mindestbeitrag). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, auch Beiträge aus einer berufsfremden Tätigkeit an die Sächsische Ärzteversorgung abzuführen oder sich auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen. (Es ist zu bedenken, dass eine Befreiung Einschränkungen des Versicherungsschutzes zur Folge hat. So werden Versorgungsleistungen nur noch aus den bis dahin eingezahlten Beiträgen gewährt. Insbesondere entfällt eine Hinzurechnung von fiktiven Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres bei Eintritt einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit oder für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgungsleistungen. Weiterhin besteht kein Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld.)

Häufige Fragen zum Wechsel des Versorgungswerk

Ich bin in zwei Bundesländern ärztlich/tierärztlich tätig. Wo bin ich versichert?

Besteht aufgrund der parallelen Ausübung mehrerer Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern auch die Kammermitgliedschaft in mehreren Landesärztekammern bzw. Landestierärztekammern, so handelt es sich um eine Doppelmitgliedschaft. Um eine Mitgliedschaft und somit die Beitragszahlung in mehreren Versorgungswerken gleichzeitig zu vermeiden, kann die gesamte Abrechnung in einem Versorgungswerk erfolgen. Welches Versorgungswerk für Sie zuständig ist und bei welchem Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir beraten Sie dazu gern.

Ist es sinnvoll bei Wechsel des Versorgungswerkes die gezahlten Beiträge in das neue Versorgungswerk übertragen zu lassen?

Eine Beitragsüberleitung ermöglicht die Zusammenführung von Beiträgen, um spätere Leistungsansprüche möglichst nicht über mehrere Versorgungswerke verteilt zu beziehen. Aus finanzieller Sicht kann keine allgemeine Auskunft oder Empfehlung gegeben werden, da die unterschiedlichen Versorgungswerke verschiedene Berechnungen der Anwartschaftsbildung nutzen sowie unterschiedliche Strategien der Kapitalanlage verfolgen. 

Was sollte ich bei einem Wechsel von einem Versorgungswerk in ein anderes beachten?
  • Eine freiwillige Weiterführung der bisherigen Mitgliedschaft oder die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist nur unter bestimmten Bedingungen und meist nur eingeschränkt möglich.
  • Zeiten aus einer vorherigen Versicherung werden in den beteiligten Versorgungswerken oder sozialen Sicherungssystemen in der Regel anerkannt. Dies ist insbesondere relevant für Wartezeiten, die in vielen Ländern als Voraussetzung für Leistungsansprüche gelten.
  • Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in mehreren Versorgungswerken oder Systemen Mitglied waren, erhalten Sie im Ruhestand Teilrenten aus den jeweiligen Einrichtungen – gemäß den dort geltenden Vorschriften und basierend auf Ihren Beitragszeiten bzw. Aufenthaltsdauern.