Wechsel & Umzug

Sie verlagern Ihre Tätigkeit in ein anderes Bundesland? Wir erklären Ihnen, wie der Wechsel reibungslos gelingt.

Wechsel des Versorgungswerkes

Wenn Sie Ihre Tätigkeit verlagern, dann ziehen Ihre Mitgliedschaften in Kammer und Versorgungswerk mit um. Denn die Pflichtmitgliedschaft besteht grundsätzlich am Ort der Berufsausübung. Und auch bereits erworbene Anwartschaften können unter bestimmten Bedingungen auf das neue Versorgungswerk übergeleitet werden. Ihrer persönlichen Entfaltung sind damit keine (räumlichen) Grenzen gesetzt. 

Wie alle deutschen Versorgungswerke beteiligt sich auch die SÄV am deutschen und europäischen Koordinierungsverfahren (VOen EWG 1408/71, 574/72). Danach gilt Ihre Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich in dem Bundesland oder Land des EWR, in dem Sie Ihren Beruf ausüben. Eine freiwillige Fortsetzung oder Rückerstattung von Beiträgen ist nur eingeschränkt möglich. Vorversicherungszeiten werden in den beteiligten Systemen anerkannt – wichtig z. B. für Wartezeiten, die für Leistungen vorausgesetzt werden. Im Versorgungsfall erfolgt die Auszahlung von Teilrenten nach den jeweiligen lokalen Regeln und Ihren eingezahlten Beiträgen (Proratisierung).

Über individuelle Voraussetzungen und Folgen einer Überleitung informieren wir Sie gern.

Ihr Kontakt zu uns

Überleitung von Beiträgen

Bei einem Wechsel des Versorgungswerkes haben Sie die Möglichkeit, Ihre bisher gezahlten Beiträge an unser Versorgungswerk überleiten zu lassen. Die Überleitung bewirkt, dass Ihre Beiträge von uns versicherungsmathematisch so behandelt werden, als wären Sie bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit an die SÄV geleistet worden. 

Zwischen der Sächsische Ärzteversorgung und anderen deutschen Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen - Muster, in denen die Überleitung von Beiträgen geregelt ist.

Zur Antragstellung füllen Sie bitte den Überleitungsantrag aus.

Bedingungen für die Überleitung

  • Das Mitglied hat beim Wechsel das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • im bisherigen Versorgungswerk wurden noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet und
  • die Überleitung wurde innerhalb der Frist von 6 Monaten nach dem Wechsel beim aufnehmenden oder beim abgebenden Versorgungswerk beantragt.

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Wechsel des Versorgungswerkes & Beitragsarten

Auslandsaufenthalte & Nebentätigkeiten

Eintritt in die SÄV & E-Befreiung

Dinge ändern sich. Geben Sie uns Bescheid!

Bitte informieren Sie uns, wenn sich relevante Daten zu Ihrer Mitgliedschaft ändern! Das kann eine neue Adresse, ein Arbeitgeberwechsel oder die Unterbrechung Ihrer ärztlichen Tätigkeit oder Niederlassung sein.

 

E-Formular

Häufige Fragen zum Wechsel des Versorgungswerkes

Ich bin in zwei Bundesländern ärztlich/tierärztlich tätig. Wo bin ich versichert?

Besteht aufgrund der parallelen Ausübung mehrerer Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern auch die Kammermitgliedschaft in mehreren Landesärztekammern bzw. Landestierärztekammern, so handelt es sich um eine Doppelmitgliedschaft. Um eine Mitgliedschaft und somit die Beitragszahlung in mehreren Versorgungswerken gleichzeitig zu vermeiden, kann die gesamte Abrechnung in einem Versorgungswerk erfolgen. Welches Versorgungswerk für Sie zuständig ist und bei welchem Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir beraten Sie dazu gern.

Ist es sinnvoll bei Wechsel des Versorgungswerkes die gezahlten Beiträge in das neue Versorgungswerk übertragen zu lassen?

Eine Beitragsüberleitung ermöglicht die Zusammenführung von Beiträgen, um spätere Leistungsansprüche möglichst nicht über mehrere Versorgungswerke verteilt zu beziehen. Aus finanzieller Sicht kann keine allgemeine Auskunft oder Empfehlung gegeben werden, da die unterschiedlichen Versorgungswerke verschiedene Berechnungen der Anwartschaftsbildung nutzen sowie unterschiedliche Strategien der Kapitalanlage verfolgen. 

Was sollte ich bei einem Wechsel von einem Versorgungswerk in ein anderes beachten?
  • Eine freiwillige Weiterführung der bisherigen Mitgliedschaft oder die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist nur unter bestimmten Bedingungen und meist nur eingeschränkt möglich.
  • Zeiten aus einer vorherigen Versicherung werden in den beteiligten Versorgungswerken oder sozialen Sicherungssystemen in der Regel anerkannt. Dies ist insbesondere relevant für Wartezeiten, die in vielen Ländern als Voraussetzung für Leistungsansprüche gelten.
  • Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in mehreren Versorgungswerken oder Systemen Mitglied waren, erhalten Sie im Ruhestand Teilrenten aus den jeweiligen Einrichtungen – gemäß den dort geltenden Vorschriften und basierend auf Ihren Beitragszeiten bzw. Aufenthaltsdauern.