Berufsunfähigkeit & Rehabilitationsmaßnahmen

Die Sächsische Ärzteversorgung ist auch in schwierigen Zeiten für ihre Mitglieder da und unterstützt sie im Falle der Berufsunfähigkeit oder bei Rehabilitationsmaßnahmen.

Abgesichert bei Berufsunfähigkeit

Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Ein Mitglied, das vor Erreichen der Regelaltersgrenze infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der ärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im Öffentlichen Dienst) kann einen Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit stellen.

Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit

Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, innerhalb des gesamten ärztlichen bzw. tierärztlichen Berufsfeldes eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es kommt also nicht auf die vom Mitglied zuletzt ausgeübte spezifische (Facharzt-/Fachtierarzt-)Tätigkeit an. Gleichzeitig setzt ein Versorgungsfall im Sinne der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung eine vollständige Berufsunfähigkeit voraus. Eine Graduierung bzw. Teilerwerbsunfähigkeit ist nicht vorgesehen.

Beginn und Dauer der Leistungen

Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird frühestens an dem Tag fällig, an dem der Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bei der Sächsischen Ärzteversorgung eingegangen ist. Bei Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit für einen befristeten Zeitraum gewährt. Bei weiterem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit kann ein erneuter Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gestellt werden. Bei Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit unbefristet gewährt. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in ein obligatorisches Altersruhegeld umgewandelt.

Sicherheit durch Kinderzuschuss

Ein Kinderzuschuss kann bei anerkannter Berufsunfähigkeit für jedes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Höhe von 10 % des gewährten Ruhegeldes (siehe Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung) beantragt werden. Eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr ist möglich, wenn sich das Kind in einer Schulausbildung, einem Studium, einer Berufsausbildung befindet, einen gemeinnützigen Freiwilligendienst leistet oder selbst dauerhaft erwerbsunfähig ist. Der Kinderzuschuss wird unabhängig vom staatlichen Kindergeld an den BU-Ruhegeld-Empfänger ausgezahlt und unterliegt der Besteuerung entsprechend dem Einkommensteuergesetz.

Kostenzuschuss zu einer medizinischen Reha-Maßnahme

Freiwillige Kostenbeteiligung

Die Sächsische Ärzteversorgung kann ihren Mitgliedern auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen, die durch einen anderen Leistungsträger nicht übernommen werden, als freiwillige Ermessensleistung gewähren.

Abgrenzung zu anderen Leistungsträgern

Hintergrund hierfür ist, dass die Sächsische Ärzteversorgung kein Rehabilitationsträger ist und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen auch durch andere Leistungsträger geleistet werden. Die Sächsische Ärzteversorgung sichert jedoch grundsätzlich das Risiko der Berufsunfähigkeit ab, nicht aber einer Erkrankung. Sofern daher eine vorrangige gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Erstattungspflicht zur Übernahme der Kosten durch einen anderen öffentlichen oder privaten Kostenträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche oder private Krankenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) besteht, kann kein Zuschuss erfolgen. 

Voraussetzung für den Zuschuss

Die Beteiligung der Sächsischen Ärzteversorgung an den Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist daran geknüpft, dass durch die Rehabilitationsmaßnahme die Berufsfähigkeit des Mitgliedes erhalten, wesentlich verbessert oder wiederhergestellt wird. Darüber hinaus muss die medizinische Rehabilitationsmaßnahme notwendig und erfolgversprechend sein. 

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