Freiwillige Mehrzah-lungen & Persönliche Beitragsgrenze

Die Höhe Ihres Altersruhegeldes können Sie aktiv beeinflussen. Wir informieren Sie dazu, welche Möglichkeiten es für Sie gibt.

Freiwillige Mehrzahlungen

Zur Erhöhung der Ruhegeld-Anwartschaften können Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung freiwillige Mehrzahlungen leisten. Diese dürfen jedoch – addiert mit den Pflichtbeiträgen – die persönliche Beitragsgrenze beziehungsweise den allgemeinen Jahreshöchstbeitrag nicht überschreiten. Dieser ist für das Jahr 2026 auf 47.151,00 EUR festgesetzt. Freiwillige Mehrzahlungen müssen jeweils bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres auf dem Beitragskonto eingegangen sein und werden wie Pflichtbeiträge verrentet.

Wichtig: Damit die Zahlungen korrekt zugeordnet werden können, sollte im Verwendungszweck der Überweisung die Mitgliedsnummer vermerkt sein und der Hinweis, dass es sich um freiwillige Mehrzahlungen handelt. 

Persönliche Beitragsgrenze

Viele Mitglieder fragen sich, warum die Höhe der jährlichen Beiträge im Kalenderjahr nach Vollendung des 55. Lebensjahres begrenzt ist, obwohl die finanzielle Ausstattung gerade in dieser Lebensphase höhere Beitragszahlungen zuließe. Der Grund ist die altersunabhängige Verrentung der Beiträge und die damit einhergehende persönliche Beitragsgrenze (Satzung der SÄV). Deren Höhe kann über freiwillige Mehrzahlungen jedoch beeinflusst werden.

Fazit: Kreuz im Kalender! Im Kalenderjahr nach Ihrem 50. Geburtstag und den darauffolgenden 4 Jahren können Mitglieder die Höhe ihrer persönlichen Beitragsgrenze durch flexible Zuzahlungen beeinflussen. Welche Möglichkeiten sich in Ihrer individuellen Situation ganz konkret bieten, besprechen Sie am besten mit unseren Mitarbeitern.

Wissenswertes zur persönlichen Beitragsgrenze

Besonderheit: offenes Deckungsplanverfahren

Die SÄV finanziert sich nach dem offenen Deckungsplanverfahren. Eine Besonderheit dieses Verfahrens ist die altersunabhängige Verrentung: alle Beiträge, die im Laufe eines Berufslebens an die SÄV fließen, generieren unabhängig vom Einzahlungsalter den gleichen Anwartschaftspunktwert und werden in gleicher Höhe verzinst.

Beiträge ab 50: höhere Beitragseffizienz

Altersunabhängige Verrentung bedeutet aber auch, dass Beiträge, die kurz vor Renteneintritt (nach dem 50. Lebensjahr) gezahlt werden, eine systembedingt höhere Beitragseffizienz haben. Die sich daraus ergebende "Lücke" wird regulär über Umlageanteile geschlossen. Um die Solidargemeinschaft aber vor einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung zu schützen, wurde der Zeitraum ab Vollendung des dem 55. Lebensjahr folgenden Kalenderjahres mit einer persönlichen Beitragsgrenze versehen.

Ermittlung der persönlichen Beitragsgrenze

Die satzungsgemäßen Rechengrößen zur Ermittlung der persönlichen Beitragsgrenze sind die festgesetzten Beiträge und der allgemeine Jahreshöchstbeitrag der letzten fünf Kalenderjahre vor Vollendung des 56. Lebensjahres. Über zusätzliche freiwillige Mehrzahlungen kann die persönliche Beitragsgrenze angehoben werden.

Keine Limitierung durch andere Beiträge

Pflichtbeiträge aus Angestelltenverhältnissen, Festbeiträge wie der Mindestbeitrag bzw. der halbe Mindestbeitrag und Beiträge aus dem Bezug eines Erwerbsersatzeinkommens werden aufgrund der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung von der persönlichen Beitragsgrenze nicht limitiert.

Häufige Fragen zu Freiwilliger Mehrzahlung & Persönlicher Beitragsgrenze