Versorgungsausgleich

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Der Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung kommt es regelmäßig von Amts wegen zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei teilt das Familiengericht die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Eheleute zu gleichen Teilen auf und überträgt für den ausgleichsberechtigten Eheteil zulasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Eheteils ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Eheteils besteht.

Ablauf des Verfahrens

1. Ermittlung der auszugleichenden Anrechte

Zur Ermittlung der auszugleichenden Anrechte, übersendet das Familiengericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, in dem die Eheleute Auskunft erteilen müssen, welche Versicherungen bestehen und welche Anrechte während der Ehezeit begründet wurden.

2. Auskünfte an das Familiengericht

Daraufhin holt das Familiengericht bei den Versorgungsträgern Auskünfte zu den Anrechten der Eheleute ein und beschließt anschließend über den Versorgungsausgleich.

3. Umsetzung der rechtskräftigen Entscheidungen

Die konkrete Umsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich regelt die Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung. Hiernach wird die Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Eheteils entsprechend der gerichtlichen Entscheidung gekürzt und dem ausgleichsberechtigten Eheteil zugeteilt. Der ausgleichsberechtigte Eheteil erhält dadurch eine eigene Ruhegeldanwartschaft bei der Sächsischen Ärzteversorgung, ohne hierdurch Mitglied zu werden. Sind beide Eheleute Mitglieder der Sächsischen Ärzteversorgung, erfolgt der Versorgungsausgleich durch Verrechnung.

Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich