Wechsel & Umzug

Sie verlagern Ihre Tätigkeit in ein anderes Bundesland? Wir erklären Ihnen, wie der Wechsel reibungslos gelingt.

Wechsel des Versorgungswerkes

Wenn Sie Ihre Tätigkeit verlagern, dann ziehen Ihre Mitgliedschaften in Kammer und Versorgungswerk mit um. Denn die Pflichtmitgliedschaft besteht grundsätzlich am Ort der Berufsausübung. Und auch bereits erworbene Anwartschaften können unter bestimmten Bedingungen auf das neue Versorgungswerk übergeleitet werden. Ihrer persönlichen Entfaltung sind damit keine (räumlichen) Grenzen gesetzt. 

Wie alle deutschen Versorgungswerke beteiligt sich auch die SÄV am deutschen und europäischen Koordinierungsverfahren (VO (EG) 883/2004 & 987/2009). Danach gilt Ihre Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich in dem Bundesland oder Land des EWR, in dem Sie Ihren Beruf ausüben. Eine freiwillige Fortsetzung oder Rückerstattung von Beiträgen ist nur eingeschränkt möglich. Vorversicherungszeiten werden in den beteiligten Systemen anerkannt – wichtig z. B. für Wartezeiten, die für Leistungen vorausgesetzt werden. Im Versorgungsfall erfolgt die Auszahlung von Teilrenten nach den jeweiligen lokalen Regeln und Ihren eingezahlten Beiträgen (Proratisierung).

Über individuelle Voraussetzungen und Folgen einer Überleitung informieren wir Sie gern.

Ihr Kontakt zu uns

Überleitung von Beiträgen

Bei einem Wechsel des Versorgungswerkes haben Sie die Möglichkeit, Ihre bisher gezahlten Beiträge an unser Versorgungswerk überleiten zu lassen. Die Überleitung bewirkt, dass Ihre Beiträge von uns versicherungsmathematisch so behandelt werden, als wären Sie bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit an die SÄV geleistet worden. 

Zwischen der Sächsische Ärzteversorgung und anderen deutschen Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen - Muster, in denen die Überleitung von Beiträgen geregelt ist.

Zur Antragstellung füllen Sie bitte den Überleitungsantrag aus.

Bedingungen für die Überleitung

  • Das Mitglied hat beim Wechsel das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • im bisherigen Versorgungswerk wurden noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet und
  • die Überleitung wurde innerhalb der Frist von 6 Monaten nach dem Wechsel beim aufnehmenden oder beim abgebenden Versorgungswerk beantragt.

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Wechsel des Versorgungswerkes & Beitragsarten

Auslandsaufenthalte & Nebentätigkeiten

Eintritt in die SÄV & E-Befreiung

Dinge ändern sich. Geben Sie uns Bescheid!

Bitte informieren Sie uns, wenn sich relevante Daten zu Ihrer Mitgliedschaft ändern! Das kann eine neue Adresse, ein Arbeitgeberwechsel oder die Unterbrechung Ihrer ärztlichen Tätigkeit oder Niederlassung sein.

 

E-Formular

Häufige Fragen zum Wechsel des Versorgungswerkes