Hinterbliebenenversorgung

Was passiert, wenn Sie nicht mehr da sind? Ihre Familie bleibt im Fokus - mit der Hinterbliebenenversorgung der SÄV erhalten Ehepartner und Kinder im Ernstfall Schutz und Unterstützung. Erfahren Sie, wie wir für die finanzielle Absicherung Ihrer Liebsten sorgen.

Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebene Ehepartnerinnen oder Ehepartner eines verstorbenen Mitglieds können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – auf Antrag Witwen- bzw. Witwergeld von der Sächsischen Ärzteversorgung erhalten. Auch hinterbliebene Kinder haben im Todesfall eines Mitgliedes Anspruch auf Waisengeld. Voraussetzung ist ebenfalls ein Antrag bei der SÄV.

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Witwen- und Witwergeld

Der Anspruch auf die Zahlung eines Witwen- bzw. Witwergeldes besteht, bei Antragsstellung durch den hinterbliebenen Eheteil, wenn die Ehe mindestens ein Jahr und bis zum Tode des Mitgliedes bestanden hat. Dies gilt ebenso für Lebenspartnerschaften. Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld besteht nicht, wenn die Eheschließung nach dem Eintritt einer dauernden Berufsunfähigkeit oder des Ruhegeldbezuges stattgefunden hat. In den ersten 6 Monaten beträgt die Versorgung 80 % des Ruhegeldes des verstorbenen Mitgliedes, danach 60 %. Im Falle einer erneuten Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft enden die Zahlungen mit Ablauf von fünf Jahren nach der neuen Eheschließung bzw. Eintragung.

Waisengeld

Hinterbliebene Kinder können auf Antrag Halbwaisen- oder Vollwaisengeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten. Wird eine Ausbildung oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen, kann der Leistungsbezug bis zum 27. Lebensjahr erweitert werden.
Halbwaisen erhalten in den ersten 6 Monaten 25 %, danach 20 % des Ruhegeldes des verstorbenen Mitglieds. Vollwaisen erhalten zunächst 40 %, ab dem 7. Monat 33 % des Ruhegeldes des (jeweils) verstorbenen Elternteils.

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