Kranken- und Pflegeversicherung bei Leistungsbezug

Wir kümmern uns um die Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen.

Abführung von Beiträgen

Die SÄV ist verpflichtet, Informationen über den Versorgungsbezug an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten, sog. Zahlstellenmeldeverfahren. Die zuständige Krankenkasse prüft, ob eine Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen besteht. Daher erhalten Sie mit den Antragsunterlagen ein Formblatt zur Ermittlung der Krankenkasse. Gleiches Verfahren gilt auch für die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung. Grundlage ist der für alle Pflegekassen gesetzlich festgelegte Beitragssatz.

Zahlstellenmeldeverfahren bei

Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine freiwillige Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) handelt. Die Zuordnung wird von der Krankenkasse anhand Ihrer versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgenommen.
Bei gesetzlich krankenversicherten Mitglieder besteht die gesetzliche Vorgabe zur Teilnahme am Zahlstellenmeldeverfahren.

Sind Sie privat krankenversichert, erfolgt keine Beitragsabführung im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens durch die Sächsische Ärzteversorgung. Die Beitragszahlungen sind durch Sie selbst durchzuführen.

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Wir freuen uns darauf, Ihre Fragen zu beantworten, Ihre Anliegen direkt zu besprechen und gemeinsam die besten Lösungen für Sie zu finden. Ob persönlich, am Telefon, per E-Mail oder über unser Kontaktformular: Wir haben ein offenes Ohr für Sie.

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